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## 1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Eventlocation „Gleis 10“ (nachfolgend „Eventlocation“ oder „Vermieter“) und ihren Kund*innen (nachfolgend „Kunde“) über die Vermietung der Räumlichkeiten sowie die Durchführung von privaten und geschäftlichen Veranstaltungen.

1.2 Vertragsgegenstand ist die zeitweise Überlassung der Eventlocation und ggf. weiterer vereinbarter Leistungen (z. B. Ausstattung, Technik, Personal, Reinigung, Organisation) zur Durchführung der jeweils vereinbarten Veranstaltung.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Eventlocation ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

1.4 Ein Vertrag kommt zustande, wenn
- der Kunde eine Buchungsanfrage stellt,
- die Eventlocation ein Angebot in Textform (z. B. per E‑Mail) unter Angabe der wesentlichen Vertragsinhalte (Datum, Uhrzeit, Räumlichkeiten, Preis, Leistungen) übermittelt und
- der Kunde dieses Angebot innerhalb der im Angebot genannten Frist in Textform bestätigt.

Die Bestätigung der Eventlocation über den Eingang der Annahme kann ebenfalls in Textform erfolgen.

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## 2. Buchung, Reservierung und Vertragsabschluss

2.1 Unverbindliche Anfragen des Kunden stellen noch keinen Vertragsabschluss dar.

2.2 Die Eventlocation kann auf Wunsch des Kunden eine **Option / Reservierung** für einen bestimmten Zeitraum einräumen. Eine solche Reservierung ist nur für den im Angebot genannten Zeitraum verbindlich und verfällt automatisch, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist kein verbindliches Angebot annimmt.

2.3 Ein **verbindlicher Buchungsvertrag** kommt erst mit der in Ziffer 1.4 beschriebenen Annahme des Angebots in Textform zustande.

2.4 Änderungen oder Ergänzungen der Buchung (z. B. Leistungsumfang, Zeiten, Gästezahl) bedürfen der Bestätigung durch die Eventlocation in Textform und werden erst mit dieser Bestätigung Vertragsbestandteil.

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## 3. Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten folgende Zahlungsfristen für den vereinbarten Buchungspreis (Grundmiete und ggf. pauschal vereinbarte Leistungen):

- **30 % Anzahlung** des vereinbarten Buchungspreises bei Vertragsabschluss,
- **weitere 50 %** des vereinbarten Buchungspreises spätestens **2 Wochen vor der Veranstaltung**,
- die verbleibenden **20 %** als **Restzahlung / Schlussrechnung** nach der Veranstaltung, zahlbar innerhalb der in der Rechnung genannten Frist.

3.2 **Zusätzliche Leistungen**, Mehrverbrauch (z. B. Getränke, Technik, Personalstunden) oder nachträglich gebuchte Leistungen, die nicht bereits im Buchungspreis enthalten sind, werden gesondert abgerechnet und sind nach Rechnungsstellung innerhalb der angegebenen Frist zu zahlen.

3.3 Zahlungen erfolgen unbar auf das in der Rechnung angegebene Konto der Eventlocation, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.4 Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist die Eventlocation nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Verzugszinsen und ggf. weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Zudem kann die Eventlocation nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (vgl. Ziffer 14).

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## 4. Stornierung durch den Kunden

4.1 Der Kunde kann die Veranstaltung nach Maßgabe der folgenden Regelungen stornieren. Die Stornierung bedarf der **Textform** (z. B. E‑Mail).

4.2 Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei der Eventlocation.

4.3 Bei Stornierung gelten – soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart – folgende Stornierungsstaffeln bezogen auf den vereinbarten Buchungspreis:

- **Bis einschließlich 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin:**
Die Stornierung ist **kostenfrei**.

- **Weniger als 6 Wochen bis 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin:**
Es werden **50 % des vereinbarten Buchungspreises** als Stornokosten berechnet.

- **Weniger als 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin:**
Es werden **100 % des vereinbarten Buchungspreises** als Stornokosten berechnet,
**abzüglich** der tatsächlich ersparten und nicht anderweitig anfallenden Personalkosten.

4.4 Bereits geleistete Zahlungen werden auf die jeweils anfallenden Stornokosten angerechnet.

4.5 Dem Kunden bleibt ausdrücklich der **Nachweis vorbehalten**,
- dass überhaupt kein Schaden entstanden ist oder
- dass der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die pauschal verlangten Stornokosten.

Soweit gesetzlich zulässig, bleibt es der Eventlocation umgekehrt vorbehalten, einen **tatsächlich höheren Schaden** nachzuweisen und geltend zu machen.

4.6 Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Verbraucherverträgen.

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## 5. Ersatzvermietung

5.1 Gelingt es der Eventlocation, den stornierten Termin ganz oder teilweise anderweitig zu vermieten, werden die hieraus erzielten Einnahmen bei der Berechnung des Schadens **angemessen berücksichtigt**.

5.2 Eine Anrechnung erfolgt insoweit, als die anderweitige Vermietung denselben Zeitraum und dieselben Räumlichkeiten betrifft und der Eventlocation dadurch ein geringerer Schaden entsteht.

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## 6. Fremdkosten und externe Dienstleister

6.1 Beauftragt die Eventlocation im Auftrag oder im Interesse des Kunden **Fremdleistungen** (z. B. Catering, Technik, Dekoration, Künstler, DJ, Security, Servicepersonal oder sonstige externe Dienstleister), so erfolgt dies im Rahmen eines Auftrags- oder Vermittlungsverhältnisses. Die jeweiligen Vertragsbeziehungen können – je nach Vereinbarung – direkt zwischen Kunde und Dienstleister oder über die Eventlocation abgewickelt werden.

6.2 Werden solche Fremdleistungen aufgrund der Stornierung der Veranstaltung nicht mehr kostenfrei storniert oder reduziert, können die dadurch entstehenden **verbleibenden Kosten** dem Kunden weiterbelastet werden, soweit diese nicht bereits durch eine Stornierungspauschale abgedeckt sind und dies rechtlich zulässig ist.

6.3 Die Eventlocation wird dem Kunden auf Verlangen Nachweise über die angefallenen Fremdkosten (z. B. Rechnungen der Dienstleister) zur Verfügung stellen, soweit dem keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.

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## 7. Änderung der Gästezahl

7.1 Der Kunde teilt der Eventlocation bei Buchung eine **voraussichtliche Gästezahl** mit. Spätestens bis zu einer im Angebot oder Vertrag genannten Frist vor der Veranstaltung (z. B. 7–14 Tage) ist die **verbindliche Gästezahl** in Textform mitzuteilen.

7.2 Änderungen der Gästezahl nach Ablauf dieser Frist bedürfen der Zustimmung der Eventlocation und können aus organisatorischen oder kapazitätsbedingten Gründen abgelehnt werden.

7.3 Nach Ablauf der vereinbarten Frist gilt die zuletzt **verbindlich bestätigte Gästezahl** als Grundlage für die Abrechnung, mindestens jedoch die ursprünglich vereinbarte Mindestgästezahl, sofern eine solche vereinbart wurde.

7.4 Erhöht sich die Gästezahl nach der verbindlichen Bestätigung und stimmt die Eventlocation zu, können zusätzliche Kosten (z. B. für Speisen, Getränke, Personal, Ausstattung) entsprechend der Mehrleistung berechnet werden.

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## 8. Verschiebung der Veranstaltung

8.1 Eine **Verschiebung des Veranstaltungstermins** ist nur mit vorheriger Zustimmung der Eventlocation und vorbehaltlich der Verfügbarkeit eines geeigneten Ersatztermins möglich.

8.2 Eine Verschiebung gilt **nicht automatisch als kostenfreie Stornierung**. Die Eventlocation kann – je nach Zeitpunkt der Verschiebungsanfrage und bereits entstandenen Kosten – eine Anpassung des Preises oder eine Umbuchungsgebühr verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

8.3 Kommt eine Einigung über einen Ersatztermin nicht zustande, gilt die Anfrage als Stornierung. Es finden dann die Stornierungsregelungen gemäß Ziffer 4 Anwendung.

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## 9. Leistungen, Zusatzleistungen und Zusatzkosten

9.1 Der Umfang der von der Eventlocation geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.

9.2 **Zusätzliche oder nachträglich geänderte Leistungen** (z. B. verlängerte Nutzungszeiten, zusätzliche Technik, Sonderausstattung, Dekoration, zusätzliches Personal, Sonderreinigung) werden gesondert berechnet.

9.3 Überschreitet die Veranstaltung die vereinbarte Nutzungszeit (z. B. Verlängerung in die Nachtstunden), kann die Eventlocation **zusätzliche Miet- und Personalkosten** nach den vereinbarten oder ortsüblichen Sätzen berechnen.

9.4 Entstehen während oder nach der Veranstaltung **besondere Reinigungsaufwände** (z. B. starke Verschmutzungen, Beschädigungen, Beseitigung von Dekoration), kann die Eventlocation die hierfür erforderlichen Mehrkosten in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

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## 10. Schäden und Haftung

10.1 Der Kunde haftet für alle **Schäden an Gebäude, Mobiliar, Ausstattung und sonstigem Eigentum** der Eventlocation, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung durch ihn, seine Gäste, Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dienstleister verursacht werden.

10.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Gäste und Dienstleister die Räumlichkeiten und Einrichtungen pfleglich behandeln und die Hausordnung (vgl. Ziffer 12) einhalten.

10.3 Der Kunde ist verpflichtet, der Eventlocation Schäden unverzüglich anzuzeigen.

10.4 Die Eventlocation haftet gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
- unbegrenzt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.5 Soweit gesetzlich zulässig, ist eine weitergehende Haftung der Eventlocation ausgeschlossen.

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## 11. Kaution

11.1 Die Eventlocation ist berechtigt, zur Absicherung möglicher Schäden, Mehrkosten oder offener Forderungen eine **angemessene Kaution** zu verlangen.

11.2 Höhe, Zahlungsart und Zahlungsfrist der Kaution werden im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegt.

11.3 Die Kaution wird nach der Veranstaltung und nach Begleichung aller offenen Forderungen sowie nach Prüfung der Räumlichkeiten auf Schäden und besondere Verschmutzungen abgerechnet und – soweit kein Einbehalt erforderlich ist – innerhalb einer angemessenen Frist zurückerstattet.

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## 12. Hausordnung

12.1 Für die Nutzung der Eventlocation gilt eine **Hausordnung**, die dem Kunden vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wird oder in der Location ausgehängt ist.

12.2 Die Hausordnung kann durch ausdrückliche Vereinbarung Bestandteil des Veranstaltungsvertrages werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Hausordnung sowie entsprechende Hinweise und Anweisungen des Personals der Eventlocation an seine Gäste und Dienstleister weiterzugeben und deren Einhaltung sicherzustellen.

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## 13. Lärm, Sicherheit und gesetzliche Vorschriften

13.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle **gesetzlichen Vorschriften**, behördlichen Auflagen, Lärmschutzbestimmungen, Brandschutzvorschriften sowie sonstige Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

13.2 Den Anweisungen des Personals der Eventlocation, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Brandschutz, Fluchtwege, maximale Personenzahl und Lärmschutz, ist Folge zu leisten.

13.3 Musikalische Darbietungen, Beschallung und sonstige lärmintensive Aktivitäten sind so zu gestalten, dass gesetzliche Grenzwerte und behördliche Auflagen eingehalten werden. Ggf. erforderliche Genehmigungen (z. B. GEMA‑Meldungen) sind – sofern nicht anders vereinbart – vom Kunden rechtzeitig einzuholen.

13.4 Offenes Feuer, Pyrotechnik oder vergleichbare Effekte sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Eventlocation und ggf. der zuständigen Behörden zulässig.

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## 14. Rücktritt und Kündigung durch die Eventlocation

14.1 Die Eventlocation ist berechtigt, aus **wichtigem Grund** vom Vertrag zurückzutreten oder die Veranstaltung abzubrechen bzw. zu beenden, insbesondere wenn

- der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht leistet,
- der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen verstößt,
- durch die Veranstaltung eine Gefährdung von Personen, Sachen oder der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist,
- die Räumlichkeiten aufgrund von höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Brand, erhebliche technische Störungen) nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind.

14.2 In diesen Fällen kann die Eventlocation – soweit gesetzlich zulässig – bereits entstandene Aufwendungen und Schäden gegenüber dem Kunden geltend machen. Eine weitergehende Haftung der Eventlocation ist nach Maßgabe von Ziffer 10 beschränkt.

14.3 Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Verbraucherverträgen, bleiben unberührt.

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## 15. Höhere Gewalt

15.1 Als **höhere Gewalt** gelten alle Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien/Pandemien, behördliche Verbote oder Auflagen, Stromausfälle, erhebliche technische Störungen, Streiks, Aussperrungen oder vergleichbare Ereignisse.

15.2 Können Veranstaltungen aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, sind beide Parteien für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von ihren Leistungspflichten befreit. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.

15.3 Die Parteien werden in einem solchen Fall nach Treu und Glauben prüfen, ob eine **Verschiebung** der Veranstaltung auf einen anderen Termin möglich und zumutbar ist (vgl. Ziffer 8).

15.4 Gesetzliche Rechte der Parteien, insbesondere Rücktritts- oder Kündigungsrechte, bleiben unberührt.

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## 16. Schlussbestimmungen

16.1 **Individuelle Vereinbarungen** zwischen den Parteien (z. B. im Angebot, Vertrag oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen) gehen diesen AGB im Zweifel vor, soweit sie im Einzelfall abweichende Regelungen enthalten.

16.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der **Textform**, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

16.4 Es gilt das **Recht der Bundesrepublik Deutschland** unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts.
Gegenüber Verbraucher*innen gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften uneingeschränkt.

16.5 Soweit gesetzlich zulässig und der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist, wird als **Gerichtsstand** der Sitz der Eventlocation vereinbart. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Verbraucher*innen, bleiben unberührt.

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